Angehörige :
Leitbild für die betreuenden Angehörigen
Die Vereinigung der betreuenden Angehörigen des Kantons Wallis setzt sich für den sozialen Status und die Bedürfnisse aller betreuenden Angehörigen ein - ungeachtet der Gründe für die Pflege- oder Unterstützungsbedürftigkeit der betreuten Personen.
Dieses Leitbild hat zum Ziel, dass die Rechte der betreuenden Angehörigen anerkannt werden und ihre Tätigkeit als Pflegende und Betreuende, welche sie oft auf Kosten ihres Privat- und Familienlebens oder ihres beruflichen Engagements ausüben, von der Gesellschaft wahrgenommen wird.
Die Zweckbestimmung dieses Leitbildes ist die Rechts- und Chancengleichheit für die betreuenden Angehörigen gegenüber den übrigen Bürgerinnen und Bürgern zu schaffen.
1 Definition der betreuenden Angehörigen
Betreuende Angehörige sind Personen, die regelmässig - sei es mangels Alternativen oder aufgrund einer persönlichen Entscheidung - im Alltag Zeit für die Pflege oder Betreuung einer Person aufbringen, deren Gesundheit oder Selbständigkeit beeinträchtigt ist. Betreuende Angehörige gewährleisten kontinuierlich, nebenberuflich und informell durch Hilfe- und Pflegeleistungen oder durch persönliche Anwesenheit, dass eine bedürftige Person Schwierigkeiten im Alltag überwinden, ihre Identität und ihre soziale Anbindung wahren kann oder tragen zu ihrer Sicherheit bei.
2 Kantonale Solidarität
Die Wahl einer pflegebedürftigen Person oder einer Person mit Behinderung, einen Angehörigen als Betreuer ohne professionelles Arbeitsverhältnis beizuziehen und sich auf familiäre Solidarität zu stützen, entbindet die kantonalen und lokalen Behörden nicht von der Verpflichtung sowohl die betreute als auch die betreuende Person zu unterstützen. Diese Solidarität muss alle Unterstützungsmöglichkeiten berücksichtigen, welche zur offiziellen Anerkennung führen und entsprechend mit den passenden Gesetzesgrundlagen versehen werden. Darüber hinaus könnten die gesellschaftlich wertvollen Betreuungsdienste gesetzlich zulässig durch die Behörden finanziell entschädigt werden.
3 Familiäre Solidarität
Die eigene Familie ist in der Regel ein wichtiger Ort für die persönliche Entwicklung von pflegebedürftigen Personen oder Menschen mit Behinderungen. Die familiäre Solidarität soll in ergänzender Beziehung zur kantonalen Unterstützung stehen und sich in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihr weiterentwickeln.
4 Die Stellung der betreuenden Angehörigen im Gesundheitssystem
Die Stellung der betreuenden Angehörigen muss als solche in der Gesundheitspolitik und in den Belangen der sozialen Sicherheit berücksichtigt und offiziell anerkannt werden. Der betreuende Angehörige hat das Anrecht auf Zugang zur Gesundheitsinfrastruktur und zu den verschiedenen Angeboten zur moralischen und psychologischen Unterstützung.
5 Offizieller Status der betreuenden Angehörigen
Die betreuenden Angehörigen müssen im Rahmen ihrer Betreuungstätigkeit über alle sozialen Rechte und Mittel verfügen, die es ihnen erlauben, die pflegebedürftigen und/oder behinderten Menschen in sämtlichen Tätigkeiten in ihrem gesellschaftlichen Leben zu unterstützen. Der betreuende Angehörige muss eine Gleichbehandlung in folgenden Bereichen erfahren:
- Anstellungsbedingungen: Arbeitszeitgestaltung, Freizeit und Ferien, Arbeitsvermittlung und Wiedereingliederungshilfen, Gesundheitsvorsorge und soziale Sicherheit
- allgemeiner Zugang: zu Transport, Wohnraum, Kultur und Kommunikation... durch finanzielle Unterstützung
- Altersvorsorge: durch die Anerkennung des sozialen Status als Betreuer
- erworbene Qualifikationen: durch die Anerkennung der Erfahrungsjahre im Bereich der Pflege und/oder Betreuung.
6 Lebensqualität
Die Lebensqualität der betreuten und der betreuenden Person sind wechselseitig voneinander abhängig. Ebenfalls sind alle Präventionsmassnahmen für Krankheiten, Übermüdung, Überforderung oder Erschöpfung festzulegen, damit die Betreuenden jederzeit in der Lage sind, den Bedürfnissen der betreuten Personen gerecht zu werden. Die betreuenden und die betreuten Personen sollen genehmigte Dienstleistungen nahegelegener und befugter Anbieter nutzen können.
7 Recht auf Ruhezeiten
Dieses Recht ist für die betreuenden Angehörigen unverzichtbar und kann durch verschiedene Betreuungsangebote gewährleistet werden. Entsprechend bestehen Betreuungsangebote für den Notfall wie auch Institutionen zur Betreuung während einer mehr oder weniger begrenzten Zeit (z.B. während der Ferienzeit oder für eine Auszeit zur Erholung).
8 Information / Bildung
Die betreuenden Angehörigen müssen über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden. Sie sollen Zugang zu sämtlichen Informationen betreffend der Erleichterung ihrer Aufgabe erhalten. Ebenfalls muss ihnen der Zugang zu Bildungsangeboten gewährt sein, die sie in der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen. Das Bildungsangebot muss von den Behörden in Zusammenarbeit mit den repräsentativen Organisationen ausgebaut werden.
9 Evaluation
Die verschiedenen Tätigkeiten müssen regelmässig in Zusammenarbeit mit den betreuenden und den betreuten Personen sowie mit den lokalen Behörden evaluiert werden. Dabei soll Folgendes ausgewertet werden:
- die Bedürfnisse der betreuten und der betreuenden Personen
- die Unterstützungs- oder Pflegeleistungen, die regelmässig oder auf Abruf von den betreuenden Angehörigen angeboten werden. Dabei müssen die Behörden darauf achten, dass die betreute Person angemessen begleitet wird und gegebenenfalls Empfehlungen abgeben.
Die betreute Person und die betreuenden Angehörigen sind als Direktbetroffene die wichtigsten Experten. Entsprechend können sie am besten abschätzen, welche Massnahmen für sie erforderlich sind um ihren Bedürfnissen gerecht zu werden. Somit müssen sie persönlich am Evaluationsverfahren teilnehmen oder persönlich ihre Stellvertretung ernennen.